| 1. |
Printmedien |
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| a) |
Erhebliches redaktionelles Angebot (mindestens ein Drittel des Blattumfanges). |
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| b) |
Periodizität der Erscheinungsweise
- Tageszeitungen mindestens 5x pro Woche,
- Wochenzeitungen mindestens 40x pro Jahr,
- 14-tägige Medien mindestens 20x pro Jahr,
- Monatszeitschriften mindestens 10x pro Jahr,
- seltener erscheinende Titel mindestens 4x pro Jahr,
wobei der Titel mindestens einmal pro Quartal erscheinen muss,
damit er den Erhebungsmodalitäten der MA entspricht.
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| c) |
Mindestfallzahl:
Für eine Totalausweisung sind mindestens 300 WLK-Fälle, bei
regionalen Medien mindestens 250 WLK-Fälle (vor Auflösung der
Disproportionalität) im Erhebungszeitraum erforderlich.
Unterschreitet ein bestehendes Mitglied die erforderliche
Fallgrenze auf die Dauer von 3 Jahren, erfolgt ab dem 4. Jahr
die Ausweisung in reduzierter Form. In diesem Fall werden nur
die Breaks Alter, Geschlecht und die Bundesland-Reichweite in
einer gesonderten Tabelle ausgewiesen.
Für diese reduzierte Ausweisung sind nur der Mitgliedsbeitrag
und die erste Teilrate (40%) des jeweiligen Analysebeitrages
als Kostenersatz zu bezahlen.
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| d) |
Auflagengröße
Die relevante Auflage (Druckauflage minus Auslandsauflage minus
Restauflage, gemäß ÖAK Definition) muss im
12-Monats-Durchschnitt für nationale Titel 20.000 Exemplare
oder mehr, für nationale monatliche Magazine 15.000 oder mehr
und für regionale Titel 15.000 Exemplare oder mehr betragen.
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| e) |
Nachweis der Auflagenzahlen
Die Auflagenzahlen müssen durch die ÖAK bzw. IVW
(Informationsgesellschaft zur Feststellung der Verbreitung von
Werbeträgern), die die Auflagenzahlen ihrer Mitglieder nach
branchenüblichen Kriterien erheben, halbjährlich jeweils über
einen Zeitraum von 12 Monaten, entsprechend den Erhebungs- und
Ausweisungszeiträumen der MA, bestätigt werden.
Insoweit das Medium, das an der Untersuchung teilnehmen will,
nicht Mitglied der ÖAK bzw. IVW ist, hat es regelmäßig folgende
Auflagenzahlen
- Druckauflage
- Auslandsauflage
- Restauflage
- Summe Direktverkauf (Abos + Einzelverkauf zumindest 30% Erlös)
- Großverkauf (zumindest 30% Erlös)
gemäß ÖAK-Richtlinien für oben angeführten Zeitraum durch die
Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, der sonst in keinem
Auftragsverhältnis zu ihm steht, nachzuweisen.
Konkret bedeutet dies, dass der Verlag halbjährlich jeweils
über einen Zeitraum von 12 Monaten, entsprechend den Erhebungs-
und Ausweisungszeiträumen der MA, die Auflagenzahlen des
betreffenden Mediums dem Verein ARGE Media-Analysen melden muss,
einer Meldung muss eine Prüfung zugrunde liegen. Erstmeldungen
(siehe auch Punkt B, 3) müssen jedenfalls geprüft sein.
Der Verein ARGE Media-Analysen behält sich das Recht vor, die
vorliegenden Auflagenmeldungen durch einen Wirtschaftsprüfer
prüfen zu lassen.
Wenn diese Prüfung die vorliegenden Angaben bestätigt,
übernimmt der Verein ARGE Media-Analysen die anfallenden
Kosten. Sollte die Prüfung zu anderen Ergebnissen kommen,
werden die durch die Prüfung entstandenen Kosten dem Mitglied
in Rechnung gestellt.
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| f) |
Der Verein ARGE Media-Analysen veröffentlicht erhobene Werte
von Printmedien, die sich an der MA beteiligen, nur unter der
Voraussetzung, dass, gemäß Punkt A, 1.e) der
Teilnahmebedingungen, für den Ausweisungszeitraum bestätigte
Auflagenzahlen vorliegen.
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| g) |
Durch die IVW geprüfte Auflagenzahlen können nur zur Anwendung
kommen, wenn sie das Verbreitungsgebiet "Österreich" betreffen.
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| 2. |
Elektronische Medien |
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| 2.1. Radio |
| a) |
Teilnahme an einer vom Verein Arbeitsgemeinschaft Media-Analysen anerkannten Reichweitenstudie (derzeit: Radiotest). |
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| 2.2. Fernsehen |
| a) |
Teilnahme an einer vom Verein Arbeitsgemeinschaft Media-Analysen anerkannten Reichweitenstudie (derzeit: Teletest). |
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3. Plakat
Das Medium wird pauschal erhoben. Über die Aufnahme von
Einzelanbietern ist von Fall zu Fall zu entscheiden.
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4. Kino
Das Medium wird pauschal erhoben. Über die Aufnahme von
Einzelanbietern ist von Fall zu Fall zu entscheiden.
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5. Online-Medien
Das Medium wird pauschal erhoben. Über die Aufnahme von
Einzelanbietern ist von Fall zu Fall zu entscheiden.
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| 6. Agenturen |
| a) |
Agenturen müssen eine Gewerbeberechtigung für die Sparte Werbeagentur, Werbungsmittlung oder Werbeberatung nachweisen.
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| b) |
Zur Einstufung der Mitgliedskategorie ist der Nachweis eines Jahresbillings erforderlich. Neu gegründete Agenturen werden gemäß Vorschlag des Agenturausschusses eingestuft.
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