Werberichtlinien
des Vereins ARGE Media Analysen



Kennzeichnungspflicht bei vergleichender Werbung

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Bei vergleichender Werbung zwischen in der MA erhobenen Printmedien, die in Erscheinungsweise und/oder Vertriebsweg unterschiedlich sind, sind folgende Kennzeichnungspflichten zu beachten:
 
Vertriebsweg
  • kauf
  • kostenlos
  • Mitgliedermagazin (derzeit: Auto Touring, Freie Fahrt, Unsere Generation, Medizin Populär, Besser Wohnen)
  • Supplement
 
Erscheinungsweise
  • Tageszeitung oder täglich
  • Supplement wöchentlich
  • wöchentlich oder Wochenzeitung, Wochenmagazin
  • 14-tägig oder 14tägiges Magazin
  • monatlich oder Monatsmagazin
 
Bei gleicher Bezugsart und gleicher Erscheinungsweise entfällt die Verpflichtung zur Kennzeichnung.
 
Allgemeine Werberichtlinien
  • Werbung unsachgemäßer bzw. irreführender Art ist zu unterlassen. Insbesondere dürfen für Werbezwecke ausschließlich aktuelle MA-Werte verwendet werden. Die Darstellung in der Zeitreihe bzw. Vergleiche mit Werten aus Vorjahren sind - bei auch sonst gegebener Vergleichbarkeit - zulässig, sofern der aktuelle Wert genannt wird. (Statuten des Vereins ARGE Media Analysen, Artikel 5, 2)
     
  • Für Reichweitenvergleiche in der Zeitreihe dürfen ausschließlich Prozentzahlen, keinesfalls aber Projektionszahlen herangezogen werden.
     
  • Bei Vergleichen in der Zeitreihe, sind die wichtigen Hinweise zu einer gegebenenfalls vorliegenden Nicht-Vergleichbarkeit in den Publikationen der MA zu berücksichtigen.
     
  • Wenn mit unterschiedlichen Werten aus der MA geworben wird (z.B. WLK), muss auf jeden Fall auch der LpA angeführt werden.
    Der LpA (Reichweite in % oder Projektion in 1.000) darf in Gestaltung und Schriftgröße nicht kleiner - muss also zumindest gleich groß - sein, wie alle anderen verwendeten Werte.
     
  • Regional erhobene Gratismedien (Print) werden im Erhebungsgebiet (ein oder mehrere Bundesländer) ausgewiesen. Da diese Regionalmedien in anderen Bundesländern nicht erhoben werden, ist ein Vergleich mit anderen Medien im Total nicht zulässig. Vergleiche mit Werten regional erhobener Medien sind ausschließlich auf Bundeslandebene gestattet.
     
  • Bei Veröffentlichung von MA-Daten sind jedenfalls Quelle und Erhebungszeitraum anzugeben.
     
  • Bei Interpretationen und Vergleichen von MA-Daten sind die statistischen Schwankungsbreiten zu berücksichtigen. Die Berechnung der Schwankungsbreiten darf nur auf Basis der ungewichteten Fallzahlen erfolgen.
     
  • Der Verein ARGE Media-Analysen untersagt ausdrücklich, die Ergebnisse der MA mit denen anderer Studien zu vergleichen.
     
  • Die Güte der Daten hängt in hohem Maße von der Zahl der Interviews (Fälle) ab. Der Verein ARGE Media Analysen untersagt die werbliche Verwendung von Ergebnissen, die auf ungewichteten Fallzahlen unter 100 (Zielgruppengröße) basieren.
     
  • Politische Bezirke sind kein Gewichtungskriterium. Daher darf nie mit Werten aus einzelnen Bezirken (auch nicht Wien) geworben werden. Bezirkszusammenfassungen haben so zu erfolgen, dass eine Mindestfallzahl von 400 Befragten erreicht wird. Diese Fallzahl bezieht sich auf die Zahl der tatsächlich erreichten Interviews vor Auflösung der Disproportionalität.
    Der Verein ARGE Media Analysen untersagt den Quellenverweis auf die Media Analyse, wenn die Mindestfallzahl von 400 Fällen (vor Auflösung der Disproportionalität) nicht erreicht wird.




VEREIN ARBEITSGEMEINSCHAFT MEDIA-ANALYSEN
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